Anforderungen an die Aufklärung von Blutspendern: BGH, Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04

Die  Aufklärungspflicht über die Risiken einer Blutspende, die ihrer Natur nach für ihren Spender keinen unmittelbaren Vorteil erbringt, kann nicht geringer sein, als bei kosmetischen und anderen medizinisch nicht indizierten Eingriffen. Bei der Aufklärung muss auch auf seltnede Risiken, die mit der Spendeentnahme verbunden werden, hingewiesen werden, wenn sie spezifisch für den Eingriff sind und im Falle ihrer Verwirklichung die Lebenserfüllung schwer belasten, wie dies beispielsweise bei einer Traumatisierung des nervus antibrachii medialis der Fall ist. Ein Informationsblatt das von "seltenen Schädigungen" des Nerven spricht, reicht hier nicht aus.     

Patientenschutz e.V.