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Kostentragung bei neuer Behandlungsmethode: BVerfG, Beschluss vom 6.Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 Mit der grundgesetzlich garantierten allg. Handlungsfreiheit , dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben ist es im Allgemeinen nicht zu vereinbaren, einen gesetzlich Krankenversicherten für dessen lebensbedrrohliche und regelmäüßig todliche Erkrankung eine allgemein dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung zu stellen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Entwicklung für den Krankheitsverlauf entsteht. Übernimmt der Staat mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Versicherten, so gehöret die Vorsorge in Fällen einer im Falle einer Duchenn`schen Muskeldystrophie gegebenen lebensbedrohlichen und tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflciht und der von Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung. Die im Streitfall angerufenen Sozialgerichte haben in diesem Fall zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Enschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlungsweise ernsthafte Hinweise auf eine nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare Einwirkung auf den Krankheiktsverlauf im konkreten Einzelfall ergibt. Der Fall betraf einen Patienten der an der mit einer Häufigkeit von 1: 3.500 bei einem männlichen Geschlecht auftretenen Muskelerkrankung, der Duchenne` schen Muskel- dystrophie, litt, die i.d.R. dazu führt, dass es nach dem 10. Lebensjahr zu Wirbelsäulenver- krümmungen mit einhergehenden Funktikons- und Bewegungseinschränkungen von Gelenken und auch zu Herzmuskelerkrankungen kommen kann. Ab 1992 steht für die Linderung der Krankheitssymptomatik ein Therapiespektrum zur Verfügung bei dem neben der Verabreichung von Thymuspeptien, Zytoplasma, hochfrequente Schwingungen angewandt werden. Ein Heilerfolg dieser wissenschaftlichen Methode ist bisher nicht nachgewiesen, lediglich ihren positiven Einfluß auf den Krankheitsverlauf. Das Bundessozialgericfht hat der Vorinstanz auf Abweisung der Klage des Patienten Recht gegeben. Patientenschutz e.V.
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