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Kostenübernahme einer Organtransplantation (hier: Nierentransplantation) im Ausland: BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 5/02R Ein quantitatives Versorgungsdefizit in Deutschland im Bereich von Nierentransplantationen , das zu langen Wartezeiten führt, rechtfertigt nach § 18 SGB V keine Kostenübernahme für eine Operation im Ausland, da die Voraussetzungen unter denen eine Kostenübernahme für eine Auslandabehandlung nicht gegeben sind. Die Voraussetzungen Ermessensentscheidung in Bezug auf die Übernahme von Kosten einer Heilbehandlung im Ausland sind nur nach vorheri ger Prügung der Krankenkasse (vgl. BSG - B I KR 34/01 R) gegeben, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die im Ausland praktizierte Behandlungsmethode muss dem allg. medizinischen Standard entsprechen und in Deutschland ist eine qualitativ gleichwertige Behandlung nciht verfügbar. Krankenkassen, so das BSG, schulden dem Versicherten auch bei einer Aujslandsbehandlung keine Versorgung, die alls dort bestehenden Behandlungsmöglich keiten bis an die medizinisch-technischen Grenzen um jeden Preis ausschöpft. Dem Versicher ten steht bei einer Behandlung im Ausland regelmäßig nur eine bedarfsgerechte Versorung zu, die an die Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit und ethischen Vertretbarkeit gebunden ist, so wie der Behandlungsanspruch im Inland. Letzteres erfordert, dass bei Organtransplantationen den Kriterien des Transplantatikonsgesetzes Rechnung zu tragen ist, nachdem ein Behandlungsbedarf (Nierentransplantation) in Abstimmung mit der gesetzlichen Interessenbewertung nur bei Dringlichkeit angenommern werden kann. Die höhere Verfüg- barkeit von Spendernieren im Ausland rechtfertigt kein Abweichen von der gesetzlichen Interes senwertung des TPG. Patientenschutz e.V. |