Es ist rechtskräftig (gerichtlich) festgestellt, dass Frau Busse gegen die Havelklinik keinen Schadenersatzanspruch hat.

Es ist ferner gerichtlich festgestellt, dass Frau Busse gegen den Anästhesisten keinen Schadenersatzanspruch hat.

Einen Schadenersatzanspruch gegen den Operateur hat Frau Busse nicht weiterverfolgt, vielmehr Mutmaßungen des Haftpflichtversicherers des Operateurs zur Beurteilung des Geschehens gefolgt.

Eine Verursachung (kausaler Zusammenhang) einer bis heute bestehenden Narbe durch einen Brandwunde infolge einer unsachgemäßen positionierten Kauterplatte infolge einer Operation am 13.06.2001 in der Havelklinik ist unbewiesen geblieben.

Der guten Ordnung halber: es ist falsch das der Haftpflichtversicherer des Krankenhauses den Anästhesiebereich für den Behandlungsfehler als zuständig Erklärte. Richtig ist, dass der Haftpflichtversicherer des operierenden Arztes Dr. Franke, die Ansprüche gegenüber seinem Versicherer, Dr. Franke ablehnte, unter Mutmaßungen dass die Klinik und deren Anästhesisten der richtige Adressat ist.

Der Patient hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klinik oder den behandelnden Ärzten um Aufklärung und Information über den Ablauf der Operation ersucht. Die Patientin hat sich, anwaltlich vertreten, von den Mutmaßungen einer Versicherung vereinnahmen lassen.

Frau Busse verkennt, dass die Havelklinik, wie jede andere Klinik und die ich tätige Ärzte, wie alle anderen Ärzte auch, für von ihnen zu vertretene Schäden haften, und dieses auch ausgleicht, wenn diese Schäden nachgewiesen sind.


Havelklinik