Verjährungsbeginn bei behauptetem Aufklärungsfehler - OLG München Urt. vom 30.9.2004 - 1 U 3940/03

Verjähung beginnt bei Kenntnis der Tatsachen,  die eine Haftung begründen.  Hat der Geschä- digte Kenntnis vom Schaden, ist ihm in solchen Fällen eine Pflicht aufzubürden, sein Wissen durch einfach zumutbare Maßnahmen zu vervollständigen. Anders als bei Behandlungsfehlern trifft den Patienten also eine Erkundigungspflicht zum Umfang der Aufklärungspflicht. Ist aber eine Grundaufklärung nicht erfolgt, d.h. überhaupt kein Aufklärungsgespräch über Risiken durchgeführt worden, trifft den Patienten keine Erkundigungspflicht.

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Patientenschutz e.V.