Krankenhaus-Organisationsverschulden: Haftung für Sturz eines Patienten/Pflegestandard - OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2006 - 1-8 U 163/04

Bei Pflegestufe III beinhaltet der Vertrag zur stationären Unterbrindung nicht die ständige Beaufsichtigung und Fixierung. Stürzt ein Patient, muss dem Personal nachgewiesen werden, dass in diesem Moment ein pflegerisches Versagen den Sturz begünstigt hat.  Der im Februar 2005 veröffentlichte Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege (D.NQP) geht davon aus, dass freiheitsentziehende Maßnahmen wir die Fixierung an das Bett oder an den Sitzmöbeln unbedingt vermieden werden sollte. (vgl. BGH Urt. v. 18.12.1990 - VI ZR 169/90).

Patientenschutz e.V.