Krankenhäuser haften nicht in jedem Fall für Infektionen: OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.Juli 2004 - 5 U 15/02

Eine Haftung des Krankenhauses kommt nur in Betracht, wenn die gebotenen hygienischen Vorkehrungen nicht eingehalten worden sind. Ein Indiz dafür ist eine Infektionsstatisik die eine erhöhte Infektkionsgefahr mit Staphylokokken-Bakterien belegt und darauf abgestimmte besondere organisatorische Maßnahmen nicht ergriffen wurden. Ein zur Haftung führender Organisationsmangel ist ferner dann gegeben, wenn der nach 1997 gültige KISS - Standard (Krankenhaus-Infektions-Surveilliance-System) oder NNIS-Standard  (National-Nosocomial-Infections-Surveillance) zur Datenerfassung auf diesem Gebiet nicht oder nicht richtig angewandt wurde.

Patientenschutz e.V.