Übergehen eines Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens:  KG Urteil v. 23.9.2004 - 20 U 108/03

Der Richter in einem Arzthaftungsprozess kann zwar von der Erhebung eines Sachverständigengutachtens absehen, wenn eine früheres Gutachten über diesselbe Beweisfrage vorliegt. Reichen die Ausführungen in diesem Gutachten aber nicht aus, um die von der Partei dazu aufgeworfenen - entscheidungserheblichen - Fragen zu klären, ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (vgl. auch BGH VI ZR 98/99). Liegt ein Gutachten eines medizinischen Sachverständen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverahren vor, dann reichen die dort in ihrer  Pauschalität zur strafrechtlichen Verantwortung aufgeworfenen Fragten in der Regel nicht aus, um die entscheidungserheblichen Tatsachen eines Zivilprozesses zu klären.  

Patientenschutz e.V.