Anforderung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandung - KG Urteil vom 25.5.2005 - 1 W 91/05 

Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn eine Heilbehandlung ohne sie nicht durchgeführt weden kann und Unterbrindung daher ununmgänlich erscheint. Gem. BVerfG NJW 98, 1774 sind dieser Maßnahme enge Grenzen der Verhältnismäßigkeit gesetzt. Verfahrensrechtlich ist die Genehmiung nur zulässig, wenn zuvor ein Gutachten eines psychiartirsch erfahrenen Arztes eingeholt worden ist (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1, 2 FGG) Es ist allerdings nicht erforderlich, dass es sich insoweit um einen Facharzt handeln muß.

Die Voraussetzungen sind tatsächlich gegeben, wenn eine nicht überwindbarer  Mangel der Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit einer Heilbehandlung bei dem Patineten besteht und wegen des dringenden Behandlungsbedarfes eine Gefahr für sein Leben besteht.

Patientenschutz e.V.