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Was ist eine Patientenverfügung ?

Patientenverfügung ist ein Sammelbegriff für eine Reihe von Verfügungen, die der Patient in Hinblick auf eine krankheitsbedingte Entscheidungsunfähgikeit im Vorhinein trifft, um damit Vorsorge für diesen Fall zu leisten. Man unterscheidet das eigentliche Patiententestament, mit der der Patient die Behandlung von Ärzten in Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen in einem finalen Statium  im Voraus festlegen möchte und die Vorsorgevollmacht, mit der der Patient die Person eines späteren Betreuers benennen kann, der für den Fall der Entscheidungs- unfähgigkeit rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt - Betreuungsverfügung - oder einer anderen  Person   seines Vertrauens rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit verleiht - Vorsorgevollmacht. Häufig wird alles miteinander in einer Patientenverfügung verbunden, also neben der Vorausfestlegung ärztlicher Befungnisse in einem  finalen Stadium, die Person des Vertrauens zum Betreuer bestimmt, der bereits vor einer gerichtlichen Bestellung zum Betreuer Handlungs- und Vertretungs macht verliehen wird. Dies hat den Vorteil das es keine Entscheidungslücke gibt, der Bevollmächtigte bereits für den Patienten handeln und entscheiden kann, bevor er von dem Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt worden ist.

Die Patientenverfügung hat mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 2005 das juristische Licht der Öffentlichkeit erblickt - vgl. BGH ZR 177/03 vom 8. Juni 2005. Der Bundesgerichtshof forderte:

"dass der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festzustellen sein müsse, der Verfügende die Verfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit verfasst haben müsse und nicht erkennbar von der Verfügung abgerückt sei ."

Der Gesetzgeber sah sich infolge veranlasst, die Patientenverfügung i.S. einer Vorausfestlegung ärztlichen Handelns zur Lebensverlängerung (sog. Patiententestament) gesetzlich zu regeln. Zwei Modelle wurden diskutiert, die notarielle Beurkundung und formstrenge abschließende Regelung in einem neuen Gesetz, oder die privatschriftliche Verfügung unter einer Begriffsdefinition im Spannungsfeld zwischen dem Arzt, dem Betreuer und dem Betreuungsgericht. Der Gesetzgeber hat sich für die letztere sporadische Variante entschieden, es im wesentlichen bei dem Prinzip der Selbsbestimmung und privatschriflichen Verfügung belassen und nur an wenigen Stellen des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Regelungen vorgesehen, die das befürchtete Spannungsverhältnis lösen sollen.

Diese Vorschriften können Sie hier lesen: § 1901a BGB, § 1901b BGB und § 1904 BGB Danach gilt folgendes:

Definition der Patientenverfügung

  • Eine Patientenverfügung i.S. eines Patiententestaments ist die Verfügung eines einwilligungsfähigen Volljähriger, bei der er für den Fall seiner Einwilligungs unfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Der Arzt und der Betreuer sind grundsätzlich an die Patientenverfügung gebunden. Bei Zweifeln, ob der Patient unter den geänderten Umständen die Verfügung getroffen hätte , ermitteln Arzt und Betreuer in Kooperation den mutmaßlichen Willen anhand der Umstände, wobei sie nahe Angehörige des Patienten zu befragen haben. Erst wenn dies keine Klarheit bringt (was in der Praxis wohl kaum eintreten wird, weil Verwandte hier sicher eine äußerst praktische Einstellung zu dem Leben des Patienten entwickeln werden) sind Arzt und Betreuer gehalten das Betreuungsgericht anzurufen, wenn sie darüber entscheiden müssen, ob weitere lebensverlängernde Maßnahmen unterlasssen werden sollen. Weder der Arzt, noch der Betreuer darf wegen der Strafdrohung des § 223 StGB (Körperverletzung) noch der Schadensersatzdrohung aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 1004 , 823 BGB) nach eigenen Vorstellungen entscheiden.   

Forderungen und Verfahren des Patientenschutz e.V.

Da eine Änderung der Lebensumstände und das mögliche mangelnde Verständnis für die in der Patientenverfügung notwendigerweise enthaltene medizinischen Begriffe im Zeitpunkt der Verfügung, ferner der Umstand, dass diese Verfügung durch eine bei Zweifeln Platz greifende Willernsermittlung durch Arzt und Betreuer und zuletzt eine Entscheidung des Vormundschafts- bzw. Betreuungsgericht überwunden werden kann, wird davor ausdrücklich gewarnt, die im Internet verfübaren Formulare wie "Kochrezepte" für die eigene Schnellküche zu verwenden. Leider geht das Bundesjustizministerium hier auf seiner Homepage nicht mit gutem Beispiel voran. Der Patientenschutz und seine Patientenbeauftragten praktizierten in Bezug auf die Tragweite dieser Verfügung und die Sicherheit der Verfügung ein dreistufiges Verfahren bei dem dem Patienten in einem ersten Gespräch der Regelungsinhalt der Verfügung und der darin enthaltenen medizinischen Fachbegriffe erläutert und hinterfragt wird. In einem zweiten Schritt ermittelt der Patietenbeauftragte den Willen des Patienten, nachdem er sich vergewissert hat, dass der Patient die Begriffe und die Gestaltungsoptionen verstanden hat. In einem dritte Schritt paßt er die Formulare des Patientenschutz e.V. den Gestaltungsoptionen an, wohnt der Unterzeichnung durch den Paienten bei und unterzeichnet die Verfügung ebenfalls als Zeuge der Unterschriftsleistung des Patienten mit der Versicherung, dass er dem Patienten den Regelungsinhalt erklärt und dieser ihn verstanden hat.

Der Patient kann sich dann entscheiden - und dies wird hier ausdrücklich empfohlen - eine Ausfertigung der Verfügung bei der Bundesgeschäftsstelle zu hinterlegen.

Die Formulare des Patientenschutz e.V. zum downloaden

Die Formulare enthalten Gestaltungsoptionen und sind daher nicht ohne vorherige Beratung und Anpassung an den ermittelten Willen druch die Patientenbeauftragten zu verwenden. Die Bedingungen sind der Rubrik Patientenservice zu entnehmen.  

Email - Hotline

Fragen können Sie uns per Email unter vorstand@patientenschutz.de stellen, oder anrufen über die Hotline: 030-60902224